
. Der Eid der in den deutschen Schutzgebieten angestellten Beamten, welche nicht Reichsbeamte im Sinne des Reichsbeamtengesetzes sind, wird nach der Ksl. V. vom 4. Sept. 1892 (KolBl. S. 455) in nachstehender Form geleistet: Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich Seiner ...
Gefunden auf
https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
Keine exakte Übereinkunft gefunden.